Anordnung einer stillen Ersatzwahl; Ansetzung der 1. Frist
Ersatzwahl eines Mitglieds der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission für den Rest der Amtsdauer [2022 – 2026]
Für die aus der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission zurücktretende Sandra Winiger ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2022 – 2026 zu wählen. In Anwendung von Art. 8 der Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens am 21. August 2024 11.30 Uhr Wahlvorschläge beim Gemeinderat Brütten, Brüelgasse 5, 8311 Brütten, einzureichen. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt beim Gemeinderat eingetroffen sein (vgl. § 7a VPR).
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeinderatskanzlei, Brüelgasse 5, 8311 Brütten oder auf unserer Homepage unter https://www.bruetten.ch/ erhältlich.
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikationsorgan angerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Entsprechend Art. 8 der Gemeindeordnung erklärt der Gemeinderat Brütten die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird am Sonntag, 24. November 2024 eine Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 9. Februar 2025 statt. Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis Mittwoch, 4. Dezember 2024, 11.30 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Brütten, eingereicht werden. Auf dem Beiblatt werden die Namen der gültig vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
12. Juli 2024
Gemeinderat Brütten
Zugehörige Objekte
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