Voraussetzungen
Stimmberechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Brütten haben. Personen, die nach Art. 369 des Schweizerischen Zvilgesetzbuchs entmündigt wurden, sind nicht stimmberechtigt.